Deutschland ist ein verlässliches Land. Das ist sicher ein Grund für unsere über Jahrzehnte gewachsene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Diese Verlässlichkeit beruht zu einem großen Teil auch auf einem Netz aus Verordnungen und Schutzvorschriften, die den Rahmen für unseren Arbeitsmarkt und viele unterschiedliche Branchen bilden. Insbesondere unsere Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie Regelungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sind sicher vorbildlich zu nennen.

Neben die bereits vorhandenen deutschen Regelungen sind in den vergangenen Jahren immer wieder auch Umsetzungen von europarechtlichen Vorgaben getreten. Nicht selten wurde dabei allerdings der rechtliche Schutzschirm aus Regelungen für die verschiedenen Zielgruppen stark erweitert und sogar unnötig überhöht.

Ähnlich verhält es sich auch mit den neuen Regelungen zum Thema Datenschutz nach DSGVO. Was sicher gut gemeint war und besonders die großen, multinationalen Konzerne im Blick hatte, die mit den persönlichen Daten von Nutzern ein Geschäftsmodell betreiben, wirkt im deutschen Mittelstand beinahe schon grotesk.

Denn wie schon ausgeführt war es auch bisher nicht so, dass Arbeitssuchende, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber im luftleeren Raum völlig den Kräften des freien Marktes ausgesetzt waren – eher im Gegenteil. Klar ist, dem Datenschutz gebührt in einer immer stärker technisierten Welt, in der aufgrund zunehmender Komplexität vor allem immer weniger Menschen in der Lage sind, das eigene Handeln im digitalen Raum vollends zu verstehen oder aktiv zu gestalten, eine wichtige Rolle.

Dennoch fragt man  sich, ob in Bezug auf den Arbeitsmarkt nicht eine Deregulierung angebracht ist. Denn auch bisher war es  so, dass beispielsweise Arbeitsuchende ihre persönlichen Daten bei der Bundesagentur für Arbeit gegenüber potentiellen Arbeitgebern nicht sofort preisgeben müssen. Wir haben das AGG und auch bisher wurden von Bewerbern Datenschutzeinwilligungen eingeholt und ist die Sensibilität im Umgang mit Daten verbessert worden. Sämtliche Regelungen kollidieren aber teilweise auch mit den Aufbewahrungsvorschriften für Arbeitgeber und den Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern oder Auskunftspflichten gegenüber der Bundesagentur.

Das vor dem Hintergrund, dass es sich gerade im Verhältnis von Arbeitgeber zu Arbeitsuchenden ja um einen Bereich handelt, in dem zwei Parteien aufeinander angewiesen sind und sich ja gegenseitig in die Lage versetzen wollen, eine Zusammenarbeit zu ermöglichen. Dafür ist zum einen der Informationsaustausch unerlässlich, und weiterhin spielt oft auch die Zeit eine wesentliche Rolle bei der Besetzung offener Positionen. Jedwede Verlangsamung des Bewerbungs- oder Einstellungsprozesses geht hier zu Lasten der Arbeitssuchenden wie der einstellenden Unternehmen.

Insofern fragt sich, warum man sowohl Arbeitgebern, als auch Arbeitnehmer so wenig zutraut, ihre eigenen Rechte zu vertreten. In Zeiten, in denen Arbeitnehmer eine wachsende Marktmacht haben und von einem Dickicht aus gesetzlichen Regelungen flankiert werden, wird in das Getriebe Arbeitsmarkt unnötigerweise Sand gestreut, in dem Arbeitgeber mit meist unnötigen Formalien belastet werden, obgleich für die meisten Arbeitsuchenden überhaupt kein Schutz- oder Handlungsbedarf besteht.

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung summieren sich diese zusätzlichen und verschärften Vorschriften der DSGVO mit den neuen gesetzlichen Regulierungen des AÜG zu einem unnötigen und einen ganzen Wirtschaftsbereich bremsenden Ärgernis.

Schon die Sanktionen in der DSGVO zeigen, dass der Gesetzgeber ursprünglich eine ganz andere Zielgruppe hatte, denn viele mittelständische Unternehmen würden sich sicher freuen, wenn sie die im Gesetz genannten Strafzahlungssummen als Umsatz ausweisen könnten. Tatsächliche Strafzahlungen in den genannten Höhen würden demzufolge mittelständische Unternehmen und Arbeitsplätze gefährden.

Insofern könnte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen, die den Anwendungsbereich des Gesetzes einengt und eventuell vor allem für den Mittelstand Entlastungen schafft.

Denn auch wenn die Konjunktur erfreulicherweise immer noch auf Hochtouren läuft, in vermeintlich guten Zeiten aufgebaute Wohltaten und Regulierungen werden sich spätestens im Falle einer Beruhigung der Wirtschaft rächen. Dass eine solche Talfahrt irgendwann kommen wird ist dabei auch unstreitig – die Frage ist eben nur wann. Nur ob man diese Frage auch stellen darf? Das müsste man mal nachlesen in der DSGVO? Oder doch dem AGG?