Der September ist da – Und mit ihm nicht nur die ersten Anzeichen des Herbstes nach einem tollen Sommer, sondern vielmehr auch die Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer für die Personaldienstleistungsbranche.

Nun ist es mit dem Herbst so, daß er meist viel zu schnell kommt und auch der rechnerisch erste Zeitraum, in dem Mitarbeiter unter die vom Gesetz neu eingezogene Grenze von 18 Monaten fallen, scheint viele zu überraschen. Unzählige  Diskussionen gab es dazu im Vorfeld und auch wenn die genauen Analysen und Auswirkungen erst noch kommen werden – das hiermit unnötigerweise in ein funktionierendes System eingegriffen wurde, wird von keinem Marktteilnehmer bestritten.

Umsomehr erstaunt es, daß viele Unternehmen, die auf Personaldienstleistungen zurückgreifen, von den vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeiten kaum Gebrauch machen. Auch die meisten Arbeitgeberverbände halten sich mit der Umsetzung von rechtlichen Spielräumen zurück, die eine Aufweichung der Höchstüberlassungsdauer ermöglichen würden. Das mag zum einen an den recht komplexen rechtlichen Problemstellungen bei genau dieser Umsetzung liegen. Wenn die Änderung des AÜG etwas bewirkt hat, ist es eine Verkomplizierung des Tagesgeschäfts und der vertraglichen Grundlagen im Alltag der Unternehmen.

Auch die durch ein Abstellen auf Betriebsvereinbarungen als zentrales Element geschaffene Verlagerung auf die betriebliche Ebene, dürfte vielen Unternehmen mehr Schwierigkeiten bereiten als zunächst angenommen.

Das ist insofern schade, als es ja gerade  gewollt war, denjenigen die Ausgestaltung der betrieblichen Durchführung des Fremdpersonaleinsatzes zu ermöglichen, die sich mit den Gegebenheiten vor Ort auch am besten auskennen. Eine Betriebsvereinbarung ist aber eben für viele Beteiligte trotz aller Gestaltungsmöglichkeiten scheinbar eine zu große Hürde um bestimmten Umstände zu fixieren.

Nun könnte man auf der anderen Seite vermuten, daß es gar keinen Bedarf für eine längere Überlassungsdauer gibt und der Gesetzgeber insofern gut daran tat, die Beschränkung einzuführen.

Diese Einschätzung geht allerdings an der Realität vorbei. Zum einen wurden gerade jüngst die ersten Vereinbarungen geschlossen, die in verschiedenen Bereichen der Metall- und Elektroindustrie sowie der Stahlbranche den Weg für eine Erhöhung der Überlassungsdauer auf 36 Monate bereiten.

Zum anderen zeigt die Wirklichkeit in den Einsatzbetrieben, daß es vielen Unternehmen vor allem um die Flexibilität geht, sich im Einzelfall so oder so entscheiden zu können. Dafür sind 18 Monate in jedem Fall zu kurz gegriffen. Gleichzeitig steigen seit Jahren die Übernahmequoten von Zeitarbeitnehmern in feste Beschäftigungsverhältnisse, was eben auch mit der Möglichkeit zusammenhängt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter on the job auszuprobieren und integrieren zu können, so lange es die betrieblichen Erfordernisse eben notwendig machen.

Zu guter letzt bleibt zu hoffen, dass sich Kundenunternehmen wie Arbeitgeberverbände endlich daran machen, für die Personaldienstleistungsunternehmen flexiblere Grenzen der Höchstüberlassungsdauer zu schaffen. Den eins hat der Gesetzgeber in jedem Fall gründlich verbockt  – die eigentlich betroffenen Zeitarbeitsunternehmen haben in dieser Frage keinerlei Gestaltungsmöglichkeit.